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Kameraüberwachung nach DSGVO

TeckNet BewegungsmelderDer Datenschutz ist wichtig, wenn es um die Kameraüberwachung oder um die Videoüberwachung geht. Es besteht oft ein vielschichtiges Interesse daran, diverse Orte per Videokamera zu überwachen. Die Ereignisse werden entsprechend aufgezeichnet. Besonders Unternehmen sind daran stark interessiert. Das Ziel ist es, sich vor Vandalismus, Diebstahl und Einbrüchen zu schützen. Es ist heute relativ einfach geworden, dieses Vorhaben technisch umzusetzen, denn das Equipment ist mit bester Hightech ausgerüstet. Der Kunde genießt eine riesige Auswahl an unterschiedlichsten Überwachungslösungen. Auch die Kosten halten sich in Grenzen.

Was passiert bei Verstößen?

Kameraüberwachung nach DSGVOAuch wenn die oben genannten Gründe des Unternehmens plausibel erscheinen, sollte man niemals überstürzt handeln, ansonsten drohen hohe Bußgelder bei Kamera-Überwachungssystemen. Wenn diese einfach so in Betrieb genommen werden, kann es zu Problemen kommen. Deshalb sollte man sich davor mit dem Thema Datenschutz auseinanderzusetzen.

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Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist das Thema Videoüberwachung oder Kameraüberwachung nämlich anspruchsvoller, als man anfangs meinen würde. Das Themengebiet wird oftmals unterschätzt. Zum Thema Kameraüberwachung gibt es viele Einschränkungen, sowie zahlreiche Auflagen. Diese gilt es unbedingt zu berücksichtigen. Ansonsten kommt es zu einem Datenschutzverstoß. Gegen solche Datenschutzverstöße ahndet die Aufsichtsbehörde mit immens hohen Bußgeldern. Diese Bußgelder gilt es allerdings zu vermeiden.

Welche Voraussetzungen gelten für eine Kameraüberwachung?

Wer eine Überwachung per Video oder mit der Kamera plant, muss dafür gewisse Voraussetzungen erfüllen. Nur dann dürfen solche wie die Systeme auch rechtlich gesehen eingesetzt werden. Meistens ist es das Ziel, den öffentlichen Bereich entsprechend zu filmen oder zu fotografieren. Diese Erlaubnis wird nicht ohne weiteres erteilt. Sowohl die Datenschutzgrundverordnung, als auch die wesentlichen Rechtsvorschriften müssen eingehalten werden.

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Es gibt keine Paragraphen in der Datenschutzgrundverordnung, welche sich explizit mit der Kameraüberwachung auseinandersetzen. Es gibt allerdings eine so genannte Generalklausel Art. 6 Abs. 1, welcher zu folgen ist.

Diese betrifft:

  • Speicherung
  • Verarbeitung
  • Erfassung

von personenbezogenen Daten. Diese sind nur dann zulässig, wenn ein berechtigtes Interesse von Dritten oder des Überwachenden besteht und die Kameraüberwachung deshalb erforderlich ist. Die Grundrechte oder Interessen der entsprechend gefilmten oder fotografierten Person dürfen nicht darüberstehen. Sowohl der Betroffene selbst, wie zum Beispiel Mitarbeiter oder Kunden, als auch das Unternehmen müssen in punkto Interessen genau analysiert und beurteilt werden. Es muss eine Ermittlung der Grundrechte erfolgen, die Situation muss folglich abgewogen werden.

Wenn zum Beispiel eine Gefahrenlage besteht, gilt das als typisches berechtigtes Interesse. Diese muss aber auch nachweisbar sein. Wenn ein Laden besondere Wertgegenstände verkauft, besteht meist ein solches Interesse und eine entsprechende Situation. Ebenso können diese Aufzeichnungen mit der Kamera auch der Beweissicherung dienen. Erfolgt eine Videoüberwachung, muss dies in das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten eingeschrieben werden.

Vorteile DSGVO Nachteile DSGVO
Schutz der Rechte betroffener Personen zusätzliche Genehmigungen nötig, mehr Aufwand
Genaue Regelungen zur Handhabung Bei Zuwiderhandlung hohe Strafen
Verhinderung von missbräuchlichem Einsatz der Kameras Rechtslage nicht immer eindeutig

Hinweisbeschilderung und Informationspflicht

Mit den personenbezogenen Daten muss transparent umgegangen werden, was das Unternehmen betrifft. Der Betroffene muss immer genau nachvollziehen können, was konkret mit den Daten geschieht. Deshalb gilt die so genannte Informationspflicht. Es muss über folgendes aufgeklärt werden:

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  • Die Art und der Umstand der Beobachtung
  • der betriebliche Datenschutzbeauftragte muss seine Kontaktdaten preisgeben
  • der Verantwortliche muss mit seiner Identität preisgegeben werden
  • die Rechtsgrundlage und die Verarbeitungszwecke müssen in Schlagworten ausgeschildert sein
  • das berechtigte Interesse muss gegeben sein
  • es müssen Informationen über die Speicherdauer der Daten erfolgen
  • es besteht eine Hinweispflicht auf den Zugang zu den Informationen, bzw. eventuell auch in Bezug auf den Empfänger der Daten

Die Datenspeicherung

Es gibt unterschiedliche Möglichkeiten, um eine Videoüberwachung zu vollziehen. In der einfachsten Form wird das Bild der Kamera auf einen Bildschirm übertragen. Dadurch ist eine Echtzeitüberlassung möglich. Eine solche Aufzeichnung muss allerdings nicht zwingend erfolgen. Wenn die Daten allerdings gespeichert werden, muss die Zulässigkeit entsprechend geprüft werden.

Wie zulässig ist die Abspeicherung der Daten?

Die Zulässigkeit der Datenspeicherung von Kameraaufnahmen und Videoaufnahmen ist nur dann gewährleistet und zulässig, wenn damit ein entsprechend verfolgter Zweck erreicht werden muss. Außerdem dürfen keinerlei schutzwürdige Interessen der betreffenden Person überwiegen.

Die Dauer der Speicherung

Generell gilt das so genannte Löschungsgebot. Sobald die Daten der Videoaufnahmen nicht mehr gebraucht werden und der verfolgte Zweck erreicht wird, sind diese Daten zu löschen. Dasselbe gilt auch dann, wenn schutzwürdige Interessen seitens des Betroffenen gegen eine solche weitere Abspeicherung der Daten sprechen würden.

Der Zweck

Wenn die Videodaten für einen anderen Zweck verarbeitet werden, ist das nicht zulässig und somit nicht gestattet. Die Videoaufnahmen sind nur dann gestattet, wenn die staatliche oder öffentliche Sicherheit im Spiel sind und gefährdet werden. Dasselbe gilt auch für unterstützende Maßnahmen in Bezug auf die Aufklärung von Straftaten.

Möglichkeiten von einem extern beauftragten Datenschützer

Es gibt Spezialisten unter den zahlreichen externen Datenschutzbeauftragten. Diese sind mit der Überwachung per Videokamera bestens vertraut. Somit ist eine Unterstützung seitens des Unternehmens gewährleistet, wenn die richtigen Konzepte mit Videoüberwachung und Kameraüberwachung entwickelt werden. Die Überwachung erfolgt mit einem Datenschutzbeauftragten daher rechtssicher.

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Grundsätzlich ist es möglich, die Videoüberwachung legal einzusetzen. Trotzdem sollte diese Überwachung auch rechtmäßig sein. Unternehmen, die bereits eine Videoüberwachung oder Kameraüberwachung installiert haben, sollten sich entsprechend informieren. Das Thema ist seit jeher schwierig, wenn es um die Kameraüberwachung in Unternehmen oder an öffentlichen Plätzen geht. Dadurch ist immer wieder ein enormes Potenzial für Konflikte gegeben. Betroffen sind vor allem:

  • Datenschützer
  • Arbeitnehmer
  • Arbeitgeber

Das Datenschutzgesetz wurde seit Einführung der Datenschutzgrundverordnung angepasst und erneuert. Vor allem betrifft dies folgende Bereiche:

  • Folgenabschätzung
  • Datenschutz
  • Datenminimierung
  • Betriebsratsvereinbarung
  • Einzelzustimmung
  • Kennzeichnungspflicht
  • Informationspflicht

Hinweis: Mit den oben genannten Thematiken muss sich jedes Unternehmen genau vertraut machen, damit die Kameraüberwachung rechtskonform ist und auch bleibt. Ansonsten drohen hohe Bußgelder und Strafen.

Der Datenschutz bei der Kameraüberwachung

Grundsätzlich muss bei der Videoüberwachung per Kamera auch der Datenschutz immer beachtet werden. Wenn auf einer solchen Aufnahme eine Person identifiziert werden kann, was normalerweise der Sinn und Zweck von einer solchen Überwachung ist, werden personenbezogene Daten verarbeitet. Deshalb müssen die Grundsätze der Datenschutzverordnung beachtet werden.

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Der legale Einsatz einer Kameraüberwachung

Die Aufnahme von Bildern ist dann erlaubt, wenn dadurch ein vorbeugender Schutz von Sachen oder Personen gegeben ist. Es ist vom überwiegenden berechtigten Interesse die Rede. Insofern muss eine Interessenabwägung erfolgen. Auch der Arbeitnehmerschutz ist eng mit der Thematik der Überwachung verbunden. Wenn ein Unternehmen über eine Videoüberwachungsanlage verfügt, müssen deshalb folgende Vorschriften und Bereiche genau und sorgfältig überprüft werden:

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  • die Erfüllung der Kennzeichnungspflicht
  • die Fristen für das Löschen der Daten
  • die Protokollierung der Verarbeitungsvorgänge
  • die Ergreifung von entsprechenden Datensicherheitsmaßnahmen

Die Echtzeitüberwachung und Videoüberwachung

Wenn die Bilder, bzw. die Bildaufnahmen und Videos nicht gespeichert werden, weil es sich um eine Videoüberwachung oder um eine so genannte Echtzeitüberwachung handelt, gelten nahezu dieselben Auflagen, wie bereits oben angeführt. Das einzige, was in diesem Fall entfällt ist die Protokollierung der Verarbeitungsvorgänge.

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TIPP: Eine Attrappe als Kamera! Eine Attrappe (auch als Bewegungsmelder-Modell erhältlich) , die quasi eine Videokamera darstellt nimmt wieder Film, noch Bild auf. Deshalb ist eine Kameraattrappe in datenschutzrechtlicher Hinsicht nicht relevant. Trotzdem darf niemand das Gefühl haben, überwacht zu werden. Das Recht auf Privatsphäre darf daher nicht verletzt werden. Ansonsten drohen Unterlassungsklagen.

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